Vereinssatzung


 S A T Z U N G

 

des Vereins

„Ranger Foundation“

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.  Der Verein trägt den Namen 

 

                                 „Ranger Foundation“

 

2. Dieser Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, Parsevalstrasse 11 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf mit der VN 10540  einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

2. Der Verein hat den Zweck

§  der ideellen, materiellen und finanziellen Förderung von Kindern

    und Jugendlichen und

§  der Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von      Veranstaltungen aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales

 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

§  durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge,

§  durch Spenden

§  sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten          Zweck dienen.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

5. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, allerdings nur, sofern der Vorstand dies durch Beschluss genehmigt.

  

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff AO).

  

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, sowie jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  

2. Der Verein unterscheitet zwei Arten von Mitgliedschaft:

 

a)    aktive Mitgliedschaft

b)    passive Mitgliedschaft

  

Zu a) Jedes aktive Mitglied ist darüber hinaus berechtigt,

• sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen,

• sich oder andere aktive Mitglieder bei Wahlen als Kandidat vorzuschlagen sowie

• Vorschläge zur Organisation von Projektideen zur Abstimmung und Diskussion zu stellen.

• sich bei Vorstandswahlen als Kandidat aufstellen und aufstellen  lassen, insofern er seit mindestens 6 Monaten aktiv im Verein tätig ist.

 

Zu b) Jedes passive Mitglied des „wir Helfen“ Freundeskreis ist bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen und beschränkt seine Mitwirkung auf die finanzielle und materielle Unterstützung, darüber hinaus

• an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sofern vorhanden vereinseigene Einrichtungen zu nutzen, und

•er wird regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert,

 

3. Die aktive bzw. passive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet, erworben.

 

3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

4. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags in Höhe von EUR 12,00 pro Jahr, die passiven in Höhe von Euro 24,00 die für das betreffende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten ist.

Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Mitgliedsbeitrags bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

5. Kosten des Geldverkehrs, die durch Rücklastschriften und/ oder Nichteinlösung von Lastschriften werden von Kontoinhaber bzw. Mitglied getragen und  weiter belastet.

 

 6. Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse durch den Vorstand von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

 

7. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

§  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Frist von vier Wochen,

§  durch Tod des Mitglieds,

§  durch Ausschluss.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dem Mitglied ist dann vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

  

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 § 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

dem/der 1. Vorsitzenden,

dem/der 2. Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/in

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei einer derjenigen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

  

3. Im Innenverhältnis des Vorstandes ist die Vertretungsberechtigung bis zu einem Betrag von 100 € begrenzt. Darüber hinaus bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.

 

 § 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

 

§  Vorbereitung der Mitgliederversammlung

§  Einberufung der Mitgliederversammlung

§  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§  Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung

§  Erstellung eines Haushaltsplans

§  Erstellung eines Jahresberichtes

§  Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§  Vorschlag zur Erhöhung oder Herabsetzung Jahresbeitrages

 

  

2. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen.

 

3. Der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die Finanzen und

 

die gesamte Kassenführung. Er/Sie hat jährlich einen Kassenbericht vorzutragen, zuvor hat eine Prüfung der Kasse durch zwei Kassenprüfer/innen zu erfolgen. Zahlungen sind grundsätzlich nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. des Vorstands zu leisten.

  

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann einzeln oder insgesamt abberufen werde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

 

 § 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Die Vorstandssitzung wird geleitet von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem 2. Vorsitzenden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

 

3. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

§  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der

§  Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes

§  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

§  Wahl zweier Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren

§  Beschlussfassung über den vorgeschlagenen Jahresbeitrag

§  Verabschiedung des Haushaltsplanes

§  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

3. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie müssen dies mindestens einmal jährlich durchführen.

 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich - in der Regel zu Beginn des neuen Kalenderjahres - statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuladen.

 

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

3. Der Vorstand ist dazu verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

 

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

2. Die Mitgliederversammlung fasst in der Regel ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit nicht gesetzliche Gründe oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

 

3.Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

4. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes fertigt ein/e vor Beginn der Sitzung zu benennende/r Schriftführer/in jeweils ein Protokoll an, das außer ihm/ihr auch der/die 1. Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in unterzeichnet.

  

 

§ 15 Auflösung

 

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist binnen zwei Wochen eine neue

Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die pädagogische Arbeit in den städtischen Kindergärten zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 01.03.2011 in §1 Abs. 1 und §7 Abs. 2 geändert.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 02.05.2011 in §7 Abs. 2 geändert.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 11.06.2012 in §7 Abs. 2 geändert.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 31.01.2017 in §2 Abs. 1 und §15 Abs. 2 geändert.

Download
Satzung der Ranger Foundation e. V. vom 29.06.2018
Ranger Foundation Satzung_29.06.2018.pdf
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